Immobilienrecht topaktuell

Immobilienrecht topaktuell Dr. Hans Reinold Horst

7.172,82 €
wegen Schönheitsreparaturen –
wer muss am Ende zahlen?

(ho) Mieter M bezieht ein neu erbautes und frisch renoviertes Einfamilienhaus. In § 11 Nr. 2 des Mietvertrages ist vereinbart:

„Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen.“

Bei Vertragsende streiten M und Vermieter V um Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten in Höhe von 7.172,82 €. M ist der Auffassung, die Klausel sei unwirksam und die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen deshalb nicht wirksam auf ihn übertragen worden.

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